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KI & Recht

KI-Kennzeichnung wird Produktmerkmal: Wasserzeichen, C2PA und die Frist am 2. Dezember

Am 1. September 2026 hat Anthropic zwei neue Modelle freigegeben, Claude Fable 5.1 und Claude Mythos 5.1. Der Teil der Ankündigung, der Compliance-Verantwortliche angeht, steht nicht in der Benchmark-Tabelle: Text aus diesen Modellen trägt ein Wasserzeichen des Anbieters, Dateien aus der Code-Ausführung erhalten C2PA Content Credentials — Herkunftsangaben, die in der Datei mitreisen.

Interessanter als das technische Detail ist die Verschiebung dahinter. Kennzeichnung war lange eine Ordner-Aufgabe: eine Pflicht, die man erfüllt, indem man etwas dazuschreibt. Sie wandert jetzt ins Produkt — der Anbieter liefert sie mit, ob man sie bestellt hat oder nicht. Damit wird erstmals technisch erfüllbar, was Art. 50 Abs. 2 der KI-Verordnung seit dem 2. August 2026 verlangt. Umso genauer lohnt der Blick darauf, was die Markierung abdeckt — und was Ihre Pflicht bleibt.

Auf einen Blick

  • Was gilt: Art. 50 KI-VO ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 trifft Anbieter; die Offenlegungspflichten aus Abs. 1 und Abs. 4 haben keine Schonfrist.
  • Was folgt: Seit dem 1. September 2026 tragen die Textausgaben von Fable 5.1 und Mythos 5.1 ein Wasserzeichen, Dateien aus der Code-Ausführung C2PA Content Credentials. Kennzeichnung ist Produktmerkmal.
  • Der Haken: Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Frist für Abs. 2 am 2. Dezember 2026 ab (neuer Art. 111 Abs. 4). Verhaltenskodex und EU-Icons sind Orientierung, keine Konformitätsvermutung.

Was seit dem 1. September im Produkt steckt

Die Fakten knapp: Claude Fable 5.1 (claude-fable-5-1) und Claude Mythos 5.1 (claude-mythos-5-1) sind am 1. September 2026 erschienen, beide mit einer Million Token Kontext, zu 10 US-Dollar je Million Eingabe- und 50 US-Dollar je Million Ausgabe-Token. Mythos 5.1 ist nach Angaben des Anbieters dasselbe Modell mit reduzierten Sicherheitsleitplanken, erreichbar nur über ein geprüftes Zugangsprogramm für Fachleute.

Für die Kennzeichnung zählen zwei Zeilen. Erstens: Text aus diesen Modellen trägt Anthropics Textwasserzeichen; wie es funktioniert, hat der Anbieter bereits am 14. August 2026 erklärt. Zweitens: Dateien aus der Code-Ausführung erhalten C2PA Content Credentials — die Herkunftsangabe sitzt in der Datei, nicht in einem Hinweis, den man beim Weiterleiten verliert.

Die Rechtslage, genau gelesen

Art. 50 der KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Der Digital Omnibus hat daran materiell nichts geändert — angefasst wurde nur Abs. 7, das Verfahren zu den Verhaltenskodizes. Verschoben wurde das Hochrisiko-Regime, nicht die Transparenz; den neuen Fristenplan habe ich gesondert aufgeschlüsselt. Die vier Pflichtenkreise stehen unter unterschiedlichen Bedingungen:

Pflichtenkreis (Art. 50 KI-VO)Was verlangt wirdSchonfrist bis 02.12.2026
Abs. 1 — direkte InteraktionMenschen müssen erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen — Hinweis am Eingabe- oder Ausgabefeld, bei Sprachsystemen zu Beginnnein
Abs. 2 — synthetische Inhaltemaschinenlesbare Markierung durch den Anbieter: Wasserzeichen, Metadaten, Content Credentialsja, nur für Altsysteme
Abs. 3 — Emotionserkennung, biometrische KategorisierungOffenlegung gegenüber den betroffenen Personennein
Abs. 4 — Deepfakes, KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen InteressesKennzeichnung bzw. Offenlegung — außer bei menschlicher Prüfung mit benannter redaktioneller Verantwortungnein

Der wichtigste Satz für die Zeitplanung steht nicht in Art. 50, sondern im neuen Art. 111 Abs. 4: „Providers of AI systems, including general-purpose AI systems, generating synthetic audio, image, video or text content, that have been placed on the market before 2 August 2026 shall take the necessary steps in order to comply with Article 50(2) by 2 December 2026.“ Wer ein generatives System vor diesem Tag auf dem Markt hatte, hat für die Markierung also bis zum 2. Dezember 2026 Zeit — für alles Übrige in Art. 50 gilt die Frist nicht.

Für Website-Betreiber unmittelbar wichtig ist die Ausnahme in Abs. 4 UAbs. 2: Die Offenlegungspflicht für KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses entfällt, wenn der Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Transparenzseite plus dokumentierte Prüfung also, statt Einzelkennzeichnung jedes Absatzes.

Die finalen Leitlinien der Kommission zu Art. 50 liegen seit dem 20. Juli 2026 vor. Rechtlich binden sie nicht, sie sind aber der Maßstab der Aufsicht: Die Information muss klar und verständlich sein und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen.

Wo es hakt

Drei Einwände gehören dazu, und der erste ist praktisch der wichtigste.

Erstens: Die Pflicht des Anbieters ist nicht Ihre Pflicht. Das Wasserzeichen adressiert Art. 50 Abs. 2 — eine Anbieterpflicht. Ihre eigenen sind andere: der Hinweis, dass Ihr Chatbot eine Maschine ist; die Kennzeichnung von Deepfakes; die Offenlegung bei KI-Texten zu öffentlich-interessanten Themen. Sie gelten ohne Schonfrist seit dem 2. August 2026. Ein Anbieter, der seine Ausgaben markiert, erleichtert Ihnen höchstens den Nachweis — abnehmen kann er Ihnen nichts.

Zweitens: Der Anspruch steht unter Machbarkeitsvorbehalt, die Abdeckung ist schmal. Der Verhaltenskodex verlangt Lösungen, die „effective, interoperable, robust, and reliable“ sind — „as far as technically feasible“. Der Zusatz ist der ehrliche Teil der Formel. Abgedeckt wurde am 1. September ein Textwasserzeichen für zwei Modelle eines Anbieters und Content Credentials für Dateien aus einem Ausführungsweg. Was ein anderes Modell ausgibt, was jemand abschreibt oder umformuliert — dazu sagt die Markierung nichts. Und sie ist nur so viel wert wie die Fähigkeit, sie zu lesen: Wer sie im Freigabeprozess nutzen will, braucht dafür ein Werkzeug.

Drittens: Kodex und Icons sind Orientierung, kein Nachweis. Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content liegt seit dem 10. Juni 2026 vor, gilt Kommission und KI-Board als adäquates Mittel und hatte bis Ende Juli 2026 rund 190 Signatare; sein EU-Icon-Satz hilft bei der visuellen Umsetzung. Eine Konformitätsvermutung begründet er nicht — die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung sagen es ausdrücklich: Kodizes haben „limited legal effect, and in particular do not grant a presumption of conformity“. Ein Beitritt ist Positionierung, kein Haftungsschild.

Drei schmale, waagerechte Lamellen aus Bone-Licht liegen mit gleichmäßigem Abstand übereinander vor tiefem Ink-Grund. Die mittlere läuft ununterbrochen vom linken zum rechten Bildrand durch; die obere und die untere brechen jeweils vorher ab. Nur auf der mittleren Lamelle sitzt an einer Stelle eine kurze vermilionfarbene Markierung.

Die Markierung reist nur auf dem Weg mit, für den sie gebaut ist. Was daneben läuft, trägt nichts — und dort beginnt Ihre eigene Offenlegung.

Was das für Ihr Unternehmen heißt

Klären Sie zuerst, welche der vier Pflichten Sie trifft. Im mittelständischen Normalfall ist es nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 und Abs. 4: der Chatbot auf der Website und die Texte, die Sie veröffentlichen. Für den Chatbot-Fall habe ich Transparenz, Haftung und Datenschutz gesondert durchgearbeitet — der Aufwand ist klein, die Frist dafür seit dem 2. August abgelaufen.

Setzen Sie auf Transparenzseite plus dokumentierte redaktionelle Prüfung. Das ist der tragfähige Weg durch Abs. 4: eine Seite, die offenlegt, wie die Inhalte entstehen, und eine benannte Person, die die Verantwortung trägt. Diese Website hält es so — nachzulesen unter KI-Transparenz. Entscheidend ist, dass die Prüfung tatsächlich stattfindet: Die Ausnahme knüpft an sie an, nicht an die Behauptung, es gebe sie.

Behandeln Sie den 2. Dezember 2026 als Vertragsthema, nicht als Bastelaufgabe. Wenn Sie generative KI in einem Produkt einsetzen, das schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt war, läuft Ihre Schonfrist an diesem Tag ab. Bauen müssen Sie die Markierung meist nicht selbst — Sie müssen wissen, ob Ihr Anbieter sie liefert und ob er das zusichert. Das ist eine Frage an den Vertrag; welche Klauseln dort hingehören, steht in KI-Verträge.

Fazit

Zwei Dinge sind bemerkenswert, und sie zeigen in verschiedene Richtungen. Gut: Eine Pflicht, die vor einem Jahr noch nach unerfüllbarer Bürokratie klang, ist im Produkt angekommen — ohne Gesetzesänderung, ohne Durchführungsakt, einfach weil ein Anbieter sie eingebaut hat. Unbequem: Genau diese Bequemlichkeit verführt zum falschen Schluss. Dass Ihr Werkzeug markiert, heißt nicht, dass Sie gekennzeichnet haben.

Die nüchterne Lesart: Die Anbieter-Markierung erleichtert die technische Seite, sie ersetzt Ihre eigene Offenlegung nicht. Und der 2. Dezember 2026 liegt unauffällig zwischen den großen Daten — deshalb wird er übersehen.

Wenn Sie klären wollen, welche der vier Pflichten aus Art. 50 auf Ihr System zutrifft und wie Sie die Erfüllung belegen, sprechen wir darüber. Ich lese solche Fragen als Wirtschaftsjurist und baue die Systeme, um die es geht, selbst.

FAQ

Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?

Nur eingeschränkt — und nicht Absatz für Absatz. Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung verlangt die Offenlegung bei KI-generierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für eine Unternehmens- oder Kanzleiwebsite ist der tragfähige Weg deshalb eine Transparenzseite plus tatsächlich stattfindende redaktionelle Prüfung.

Was passiert am 2. Dezember 2026?

An diesem Tag endet die Schonfrist für Altsysteme. Der neue Art. 111 Abs. 4 KI-VO gibt Anbietern generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis dahin Zeit, die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 umzusetzen. Die Frist gilt nur für Abs. 2 und nur für Altsysteme — Abs. 1 und Abs. 4 gelten ohne Schonfrist seit dem 2. August 2026. Am selben Tag treten außerdem zwei neue Verbote in Art. 5 in Kraft.

Ersetzt das Wasserzeichen des Anbieters meine eigene Kennzeichnung?

Nein. Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 ist eine Anbieterpflicht; ein Modellanbieter, der sie einbaut, erfüllt seine eigene Pflicht, nicht Ihre. Ihre Pflichten sind andere: der Hinweis, dass ein Chatbot eine Maschine ist, die Kennzeichnung von Deepfakes und die Offenlegung bei KI-Texten zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses. Die Anbieter-Markierung kann den Nachweis erleichtern, dass ein Inhalt maschinell entstand — abnehmen kann sie Ihnen nichts.

Reicht der Beitritt zum Verhaltenskodex als Konformitätsnachweis?

Nein. Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content ist freiwillig; Kommission und KI-Board haben ihn als adäquates Mittel bewertet, bis Ende Juli 2026 hatte er rund 190 Signatare. Eine Konformitätsvermutung begründet er ausdrücklich nicht — die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung sprechen von „limited legal effect, and in particular do not grant a presumption of conformity“. Der EU-Icon-Satz darin hilft bei der visuellen Umsetzung, ist aber kein Haftungsschild.


Quellen — Stand 02.09.2026

Hinweis: Das Datum 20.07.2026 der finalen Leitlinien stammt aus Kanzlei-Briefings; die Kommissionsseite weist nur ein Aktualisierungsdatum aus. Datum und Signatarzahl des Kodex sind belegt, aber nicht amtlich bestätigt.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand 2. September 2026; die Rechtslage zum AI Act bewegt sich weiterhin, bitte prüfen Sie vor Entscheidungen den aktuellen Stand.

Leon Lotz

Leon Lotz

Leon Lotz ist Wirtschaftsjurist und Gründer von MusketierSoftware. Er verbindet juristische Tiefe mit echtem Software-Handwerk.

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